
Welche Bestimmungen sind für mich als Ärztin oder Arzt in Weiterbildung besonders wichtig und worauf muss ich achten, wenn ich mit meiner Weiterbildung beginne?
Die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen sind in dem entsprechenden Abschnitt der Weiterbildungsordnung und den dazu gehörigen Richtlinien geregelt.Wichtig sind insbesondere auch die Bestimmungen des § 4 der WbO über Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung.
Werden Tätigkeiten im Rahmen eines Stipendiums, einer Hospitation oder als Gastarzt auf die Weiterbildungszeit angerechnet?
Nein. In der Weiterbildungsordnung ist festgelegt, dass die ärztliche Weiterbildung ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit erfolgt. Ärztinnen und Ärzte, die sich beispielsweise auf der Basis von Stipendiatenverträgen in Deutschland fortbilden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Eine Prüfungszulassung als Abschluss einer ärztlichen Weiterbildung ist grundsätzlich nur nach einer regulär absolvierten Weiterbildung auf der Grundlage eines regulären Arbeitsvertrages möglich.
Auf Antrag kann im Einzelfall geprüft werden, ob eine Tätigkeit außerhalb eines regulären Anstellungsverhältnisses in einem zeitlich begrenzten Umfang (beispielsweise für die Dauer von 12 Monaten) auf eine ärztliche Weiterbildung angerechnet werden kann.
Was muss bei Weiterbildungszeugnissen beachtet werden?
Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auf einem offiziellen Briefbogen der Klinik/der Praxis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang von Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen (z.B. Mutterschutz) der Weiterbildung enthalten. Im Zeugnis sind die in der WbO und in den Richtlinien geforderten Weiterbildungsinhalte, insbesondere die geforderten Zahlen, zu berücksichtigen. Der Weiterzubildende muss sich sämtliche erbrachte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren bzw. Operationen zahlenmäßig im Zeugnis oder in einer Anlage zum Zeugnis von seinem Weiterbilder bestätigen lassen. Ist die Anlage (OP-Katalog, Leistungsstatistik) mehrseitig, muss der Weiterbilder jede Seite abzeichnen. Bei Vorliegen einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis müssen die Zeugnisse und Anlagen von allen Weiterbildern unterschrieben werden.
Die Richtlinien sind in Tabellenform gestaltet. Müssen die Tabellen von dem Weiterbilder unterzeichnet und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beigefügt werden?
Nein, die Tabelle ist ein Hilfsmittel, die individuelle Auflistung ist dem Weiterbilder überlassen.
Wie lang muss ein anrechnungsfähiger Weiterbildungsabschnitt sein?
Ein anrechnungsfähiger Weiterbildungsabschnitt an einer Weiterbildungsstätte muss mindestens 6 Monate betragen. Dies gilt auch, wenn die Weiterbildung in Teilzeit absolviert wird. Abschnitte unter 6 Monaten können nur auf die Weiterbildung angerechnet werden, wenn dies ausdrücklich in der WbO vorgesehen ist.. (Beispiel: „Facharzt für Allgemeinmedizin“ u. a. 36 Monate in der stationär internistischen Patientenversorgung, davon können bis zu 18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden.
Unter welchen Umständen können Fehlzeiten auf die Weiterbildung angerechnet werden?
Die geforderte Weiterbildungsdauer kann nicht unterschritten werden, sondern definiert den Mindestzeitraum an Berufserfahrung, der für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung notwendig ist. Deswegen können auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst, längerer Krankheit oder wissenschaftlicher Tätigkeit nicht auf die Weiterbildungsdauer angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub gilt nicht als Unterbrechung.
Wie wird ein Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung/Erwerb einer Bezeichnung gestellt?
Es ist ein schriftlicher Antrag mit folgenden Unterlagen an die Ärztekammer zu richten:
Die Nachweise sind als Original oder als beglaubigte Fotokopien einzureichen und werden nach abgelegter Prüfung zurückgegeben. Sie haben auch die Möglichkeit Ihre Unterlagen direkt bei Antragsabgabe kopieren zu lassen, so dass Sie die Originale wieder mitnehmen können.
Wann kann eine Weiterbildungsbefugnis erteilt werden?
Die Grundlagen für eine Befugniserteilung sind im § 5 der WbO geregelt. Grundsätzlich ist eine Befugniserteilung nur nach einer mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung möglich. Für die Weiterbildung ist auch die Zulassung des Krankenhauses, der Institution oder Praxis als Weiterbildungsstätte erforderlich. Hierfür wird insbesondere auch die Strukturqualität und das Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte darauf geprüft, ob und in welchem Umfang Weiterzubildende die inhaltlichen Anforderungen gemäß den jeweiligen Weiterbildungsrichtlinien (z. B. Richtzahlen für Untersuchungen, OPs, Behandlungen) in der vorgesehenen Weiterbildungszeit in der Einrichtung erfüllen können.
Kann eine Weiterbildung im Ausland abgeleistet werden und wie verhält es sich mit einer im Ausland erworbenen Facharztanerkennung?
Innerhalb der EU-Länder sind Facharztanerkennungen von EU-Bürgern gegenseitig anzuerkennen. Hier gelten die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG.Bei einer Tätigkeit außerhalb eines EU-Mitgliedstaates wird die Anerkennungsfähigkeit einzelner Tätigkeitsabschnitte auf Antrag geprüft und ggf. eine Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Alles Nähere regelt der § 19 WbO.
Kann ich meinen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsanerkennung bei jeder Ärztekammer einreichen?
Nein, ein Antrag kann nur bei der Ärztekammer eingereicht werden, bei der man gemeldet ist.
Wo bekommt man aktuelle Informationen zu Änderungen der WbO und sind die Kriterien der WbO in allen Landesärztekammern gleich?
Aktuelle Informationen zur WbO erhält man generell bei der jeweiligen Landesärztekammer. Die Weiterbildungsordnungen basieren auf der vom Deutschen Ärztetag beschlossenen Musterweiterbildungsordnung, sind allerdings Landesrecht und können abweichende Bestimmungen enthalten.
Welche Weiterbildungsordnung gilt für mich?
Seit dem 1. April 2005 ist die Weiterbildungsordnung (WbO 2005) mit der letzten Änderung vom 27. August 2011 in Kraft.
| Barbara Feder | Tel. 0421/3404-241 | |
| Heide Bohlen | Tel. 0421/3404-220 | |
| Susanne Freitag | Tel. 0421/3404-222 | |
| Petra Wedig | Tel. 0421/3404-223 |