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Ausländische Ärzte

Aufenthalt und Arbeit in Deutschland

Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der Europäischen Union müssen für eine Tätigkeit in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, die beispielsweise für die Aufenthaltserlaubnis oder die Arbeitserlaubnis zu beachten sind. Zuständiger Ansprechpartner im Lande Bremen ist das Migrationsamt: 


Ärztliche Tätigkeit im Lande Bremen
Für eine dauerhafte Tätigkeit als Arzt ist in der Regel eine Approbation erforderlich. Sofern diese noch nicht ausgestellt werden kann, ist die Voraussetzung für eine ärztliche Tätigkeit mindestens eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Ohne diese Erlaubnis oder eine Approbation dürfen Sie nicht ärztlich tätig sein. Sowohl die Approbation als auch die Berufserlaubnis werden durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erteilt. Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen hierzu an:

Heike Vér
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz 
Referat 40 – Beruferecht
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Tel.: +49 421 361-9554
Fax.: +49 421 496-9554
E-Mail: heike.ver@gesundheit.bremen.de


Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die ärztliche Tätigkeit sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Welche Anforderungen Sie erfüllen müssen, erfahren Sie ebenfalls bei Heike Vér, Adresse siehe oben.


Kenntnisprüfung/Fachsprachenprüfung
Diese Prüfungen nimmt die Ärztekammer Bremen im Auftrag der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ab. Wir können erst tätig werden, wenn diese Behörde uns den Auftrag erteilt, die Prüfung für einen bestimmten Arzt oder Ärztin zu organisieren. Hier finden Sie Hinweise zum Prüfungsablauf.

Sollten Sie eine Prüfung nicht bestehen, können Sie diese wiederholen. Auch eine Wiederholungsprüfung kann die Ärztekammer erst organisieren, wenn die senatorische Behörde den Auftrag hierfür erteilt.

Ihre Fragen zur Prüfungswiederholung beantwortet Ihnen ebenfalls Heike Vér, Adresse siehe oben.

 
Mitgliedschaft in der Ärztekammer Bremen
Sobald Sie im Land Bremen eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, werden Sie von Gesetzes wegen Mitglied der Ärztekammer Bremen. Wer bereits über eine Berufserlaubnis oder eine Approbation verfügt und im Land Bremen lebt, aber noch nicht ärztlich tätig ist, ist ebenfalls Mitglied der Ärztekammer Bremen. Bitte setzen Sie sich mit uns für Ihre Anmeldung in Verbindung.


Berufsdoktorate nicht eintragungsfähig

Seit dem 1. Januar 2017 verwendet die Ärztekammer Bremen gegenüber ihren Mitgliedern im Schriftverkehr, auf Urkunden, Ausweisen und Publikationen keine Berufsdoktorate mehr. Berufsdoktorate sind Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium oder -verfahren vergeben wurden und den erfolgreichen Abschluss eines Medizinstudiums im Herkunftsland belegen.

Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift regelt die Eintragung von Doktorgraden und Titeln. Der Eintrag von sogenannten Berufsdoktoraten ist danach unzulässig. Die im Passwesen nicht eintragungsfähigen akademischen Grade und Titel sind auch bei der Urkundenerstellung der Ärztekammer Bremen nicht eintragungsfähig.

Die Ärztekammer verwendet im Schriftverkehr mit ihren Mitgliedern nur akademische Grade und Titel, sofern diese nach einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren verliehen worden sind. Die Führungsfähigkeit des Berufsdoktorats bleibt davon unberührt. Ob ein Berufsdoktorat vorliegt und wie es geführt und abgekürzt werden kann, können Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen abfragen.


Weiterbildung zum Facharzt / zur Zusatzbezeichnung
Hier finden Sie eine Übersicht aller Anerkennungen, die Sie gemäß der Weiterbildungsordnung erwerben können.

Wenn Sie im Land Bremen eine Weiterbildung beginnen oder fortsetzen möchten, müssen Sie darauf achten, dass der Sie anleitende Arzt über eine Weiterbildungsbefugnis verfügt.

Neben der Weiterbildungsbefugnis ist es für die Anerkennung einer Tätigkeit als Weiterbildung unter anderem wichtig, dass diese Tätigkeit angemessen vergütet wird und vor Beginn der Weiterbildung die Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt wurde – in der Regel durch Erteilung der Approbation.

Wenn Sie bereits im Ausland eine Facharztweiterbildung oder Weiterbildungszeiten absolviert haben, beraten wir Sie gerne über die Anrechenbarkeit.

Nähere Informationen:


Ausländische Berufserfahrung – Anrechnung für Tarifverträge

In einigen Tarifverträgen ist vorgesehen, dass vorherige Tätigkeiten im Ausland bei der Einordnung in die Stufen der Entgelttabelle berücksichtigt werden – vorausgesetzt eine deutsche Ärztekammer bestätigt die Gleichwertigkeit mit einer inländischen ärztlichen Tätigkeit. Die Ärztekammer Bremen hat jetzt für die Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung ausländischer Erfahrungen für tarifliche Zwecke klare Kriterien aufgestellt.

Welche Kriterien das sind und wie Sie einen Antrag stellen können, haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst:


Hospitation

Ausländische Ärztinnen und Ärzte dürfen entgeltfrei in Kliniken und Praxen hospitieren, solange sie „nur begleiten und beobachten“ und nicht tätig werden. Allein dann verstoßen Kliniken und Praxen nicht gegen das Mindestlohngesetz.
Weitere Infos dazu in unserer Pressemitteilung vom 18. Januar 2016.


„Gastarzt“-Tätigkeit

Die Beschäftigung eines Arztes ohne eine angemessene Vergütung ist nicht als Weiterbildungszeit anrechenbar und ist für Praxisinhaber oder Weiterbildungsbefugte berufsrechtlich nicht gestattet.

Darüber hinaus drohen bei der Beschäftigung von „Stipendiaten“ oder „Gastärzten“ auch erhebliche finanzielle Konsequenzen für Arbeitgeber aufgrund der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Wir raten daher von solchen Beschäftigungsverhältnissen dringend ab.


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