
Die Ärztekammer finanziert sich zu einem wesentlichen Teil aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Beiträge ist die Satzung der Ärztekammer Bremen, die von der Delegiertenversammlung beschlossen wurde.
Die Delegiertenversammlung beschließt jährlich den Hebesatz, auf dessen Grundlage der individuelle Kammerbeitrag errechnet wird. Der Hebesatz liegt seit dem Jahre 2003 konstant bei 0,52%. Dieser Hebesatz bezieht sich auf alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.
Ärztliche Tätigkeit
Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Dazu gehört auch z. B. eine Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der (Krankenhaus-)Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung.
Veranlagung zum Kammerbeitrag
Für die Veranlagung zum Kammerbeitrag ist die Kopie des Einkommenssteuerbescheides des vorvergangenen Jahres erforderlich, aus dem die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ersichtlich sind. Ein Muster des Einkommensteuerbescheides mit den Teilen, die die Kammer benötigt, wird dem Anschreiben zur Beitragsveranlagung beigefügt. Der Einkommenssteuerbescheid muss also nicht mit allen Daten übermittelt werden. Die Beitragveranlagung erfolgt im Rahmen einer bundesweiten Vereinbarung unter den Ärztekammern jährlich zum Stichtag „1. Februar“. Der Beitrag wird also für das gesamte Jahr an die Ärztekammer entrichtet, in der die ärztliche Tätigkeit an diesem Stichtag ausgeübt wird.
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können die Einkünfte entsprechend dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung um bis zu 20 % reduziert werden, höchstens aber bis zu 11.600 € im Jahre 2012.
Für kindergeldberechtigte Kinder kann der steuerliche Freibetrag von den beitragspflichtigen Einkünften abgezogen werden. Sind beide Eltern Kammermitglied, so kann der Freibetrag nur einmal geltend gemacht werden.
Der Mindestbeitrag liegt bei 25 €. Der Höchstbeitrag liegt bei 2.500 €. Gastärzte und Ärztinnen/Ärzte über 75 Jahre sind beitragsfrei (soweit nicht eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird).
Von allen Ärztinnen und Ärzten in der ambulanten Versorgung wird zur Deckung der Aufwendungen für die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten ein Beitrag in Höhe von 100 € erhoben.
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