
Versorgungsabgaben ab Januar 2012
Die Befreiung der Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung setzt voraus, dass vom Versorgungswerk mindestens die jeweilige Beitragshöhe der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen wird.
Angestellte Mitglieder (§ 27 Abs. 1 der Satzung)
Die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung beträgt in diesem Jahr € 5.600,00 monatlich (West) bzw. € 4.800,00 monatlich (Ost), der Beitragssatz beträgt 19,6 %. Der monatliche Höchstbeitrag zum Versorgungswerk beläuft sich dementsprechend einschließlich des Arbeitgeberanteils von 50 % auf € 1.097,60 (West) und € 940,80 (Ost).
Niedergelassen tätige Mitglieder (§ 26 Abs. 1 und 30 Abs. 1 der Satzung)
Die allgemeine Versorgungsabgabe beträgt analog zum Höchstbeitrag der Angestelltenversicherung € 1.097,60 monatlich. Sollte der volle Beitrag pro Jahr 15 % der Einkünfte überschreiten, kann eine Beitragsermäßigung zu Lasten der späteren Rentenhöhe beantragt werden.
Als beitragspflichtige Einkünfte sind alle Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit (Kassenabrechnung, Privatliquitation, Notdienste, sonstige Honorare) abzüglich der entstandenen Betriebsausgaben / Werbungskosten zu verstehen. Ausgaben, die in den privaten Bereich fallen, sowie Sonderausgaben und Tilgungen von Darlehen können nicht abgesetzt werden.
Sonstige selbständige Tätigkeiten
Die Beitragshöhe für Honorartätigkeiten kann aufgrund gesetzlicher Vorgaben erst nach individueller Statusprüfung festgelegt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die allgemeine Versorgungsabgabe von € 1.097,60 monatlich gezahlt wird.
Freiwillige Zuzahlungen (§ 28 der Satzung)
Zur zusätzlichen Steigerung der späteren Rentenhöhe und um der Belastung aus der nachgelagerten Besteuerung entgegen zu wirken, können freiwillige Zuzahlungen vorgenommen werden. Die individuelle Zuzahlungsobergrenze teilt Ihnen die Verwaltung auf Anfrage gern mit.
| Agnes Jesse | Tel. 0421/3404-276 | |
| Ludmila Bier | Tel. 0421/3404-275 |