
Abwechslungsreich und attraktiv - der Beruf Medizinische Fachangestellte: Es gibt Berufe, die vom ersten Tag an interessant sind, weil die Arbeit abwechslungsreich ist, eigenständiges Handeln erfordert und die Perspektiven stimmen. Medizinische Fachangestellte, kurz MFA, ist ein solcher Beruf.
Der Begriff „Arzthelferin“ trifft die Tätigkeit in einer modernen Praxis nicht mehr, denn das Spektrum ist viel komplexer geworden als „nur“ dem Arzt zu helfen. Seit August 2006 heißt die Arzthelferin daher „Medizinische Fachangestellte“. Ein passender Name für einen Beruf, der fundiertes medizinisches Fachwissen, organisatorisches Talent und einen feinfühligen Umgang mit Menschen erfordert, der Raum für eigene Ideen lässt und das Zeug hat, mehr als ein Job zu werden. Entsprechend beliebt ist der Beruf bei jungen Frauen. Im Lande Bremen beginnen jährlich ca. 180 eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten.
Die Ausbildung hat zwei Schwerpunkte: den medizinischen und den Verwaltungsbereich. Medizinische Fachangestellte empfangen die Patienten und betreuen sie vor, während und nach der Behandlung. Sie organisieren den Praxisablauf und übernehmen sämtliche Büro- und Verwaltungsarbeiten, einschließlich der Abrechnung.
Abschlussprüfung
Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Prüfungsteilnehmerin
Der Abschlussprüfung liegt die Ausbildungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde. Nähere Informationen über die Inhalte der Abschlussprüfung finden Sie in der Ausbildungsverordnung und in der Prüfungsordnung.
Arbeitserlaubnis der Auszubildenden
Bei ausländischen Auszubildenden ist eine Arbeitserlaubnis anzufordern.
Ausbildungsdauer
Die reguläre Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre und endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die Auszubildende vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Der Ausbildungsnachweis dient der Information und Kontrolle aller an der Ausbildung Beteiligten. Er muss zur Abschlussprüfung bei der Ärztekammer vorgelegt werden und kann bei rechtlichen Auseinandersetzungen von großer Bedeutung sein. Der Ausbildungsnachweis ist von den Auszubildenden während der Ausbildungszeit zu führen. Er soll den zeitlichen und sachlichen Ablauf der praxisbezogenen Ausbildung wiedergeben und den Ausbildenden über den Ausbildungsstand informieren. Die Berichte müssen dem Ausbildenden regelmäßig zur Kontrolle und Unterschrift vorgelegt werden. Berichtshefte erhalten Sie bei der Ärztekammer.
Ausbildungsorte
Die Ausbildung erfolgt im Dualen System, d. h. die Ausbildungsorte sind die ärztliche Praxis/Krankenhaus und die Berufsschule. Die zuständigen Berufsschulen sind für Bremen: Schulzentrum Walle – Berufliche Schulen für Gesundheit, Lange Reihe 81, 28219 Bremen und für Bremerhaven: Berufliche Schule für Dienstleistung, Gewerbe und Gestaltung, Fachbereich Gesundheit, Georg-Büchner-Str. 13, 27574 Bremerhaven.
Ausbildungsrahmenplan
Jeder ausbildende Arzt muss auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen individuellen Ausbildungsplan für seine Auszubildende erstellen. Dieser individuelle Ausbildungsplan wird Bestandteil des Ausbildungsvertrages und ist damit für den Ablauf und den Inhalt der Ausbildung durch den ausbildenden Arzt und seine Mitarbeiter, die er bei dieser Ausbildung unter seiner Aufsicht und Verantwortung heranzieht, verbindlich. Der Ausbildungsrahmenplan ist mit dem Lehrplan für die Fachklassen an der Berufsschule und den Inhalten der Zwischen- und Abschlussprüfung zeitlich abgestimmt.
Ausbildungsverordnung
Die Ausbildungsverordnung legt die Ausbildungsziele und die Inhalte des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der MFA fest. Sie regelt die inhaltliche und zeitliche praxisbezogene Ausbildung und die Mindestinhalte der beruflichen Ausbildung.Die vollständige Ausbildungsverordnung finden Sie hier.
Ausbildungsvergütung
Zurzeit beträgt die Ausbildungsvergütung laut Gehaltstarifvertrag vom 1. Januar 2011:
Ausbildungsvertrag
Vor Beginn der Ausbildung ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragspartner eines Berufsausbildungsvertrages sind der ausbildende Arzt oder die ausbildende Ärztin und die Auszubildende (bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch die gesetzlichen Vertreter).
Der Berufsausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten:
Voraussetzungen, unter denen das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt werden kann. Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Der Berufsausbildungsvertrag ist von dem Ausbildenden, der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Ausbildungsverträge und alle Formulare die für die Eintragung notwendig sind, finden Sie im Downloadbereich Formulare/Merkblätter. Wesentliche Änderungen zum Berufsausbildungsvertrag (z. B. Vertragsauflösung, Krankheitszeiten, Namensänderungen, Mutterschutzzeiten und evtl. Erziehungsurlaub) muss der Ausbildende unverzüglich der Ärztekammer schriftlich melden.
Berufsschule
Der regelmäßige Besuch der Berufsschule ist während der gesamten Ausbildungszeit Pflicht. Der ausbildende Arzt hat die Auszubildende für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Ob und wann Sie nach der Schule arbeiten müssen, ist abhängig von Ihrem Alter: Auszubildende, die unter 18 Jahre alt sind, haben an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden Anspruch auf einen freien Nachmittag einmal in der Woche. Volljährige Auszubildende können nach einem mehr als fünfstündigen Berufsschultag beschäftigt werden. Auszubildende (Volljährige und Minderjährige) dürfen vor einem bis 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden.
Auf die Arbeitszeit werden angerechnet:
Bei Minderjährigen:
Bei Volljährigen:
Die zuständigen Berufsschulen sind für Bremen: Schulzentrum Walle – Berufliche Schulen für Gesundheit, Lange Reihe 81, 28219 Bremen und für Bremerhaven: Berufliche Schule für Dienstleistung, Gewerbe und Gestaltung, Fachbereich Gesundheit, Georg-Büchner-Str. 13, 27574 Bremerhaven.
Einstellungszeitpunkt
Die Ausbildung beginnt regulär am 1.8. eines jeden Jahres. Auszubildende sollten spätestens bis zum 1.10. eingestellt werden, da aufgrund des dualen Ausbildungssystems die dreijährige Ausbildung in der Praxis mit der Dauer der Berufsschule und der Abschlussprüfung übereinstimmen muss. Alle diejenigen Auszubildenden, die bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres ihre Ausbildung begonnen haben können an der Sommerprüfung teilnehmen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Alle Auszubildenden, mit denen Ausbildungsverträge nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, können erst an der Winterprüfung im Dezember/Januar teilnehmen.
Fehlzeiten
Eine Medizinische Fachangestellte hat die Ausbildungszeit insbesondere dann nicht zurückgelegt, wenn sie mehr als 30 Tage während der gesamten Ausbildungszeit am Berufsschulunterricht nicht teilgenommen hat und/oder mehr als 30 Arbeitstage während der gesamten Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte gefehlt hat. In diesen Fällen erfolgt eine Überprüfung und Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss. Eine Zulassung zur Abschlussprüfung kann verwehrt werden.
Gebühren
Die Gebühren für die Zwischenprüfung und für die Abschluss- und Wiederholungsprüfung trägt der Ausbildende. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen. Zurzeit beträgt die Gebühr für die Zwischenprüfung 25 € und für die Abschluss- und die Wiederholungsprüfung 50 €.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gewährt Jugendlichen einen besonderen Schutz. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch keine 18 Jahre alt ist. Minderjährige müssen vor Beginn der Ausbildung eine Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetzt durchführen lassen. Die Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung ist der Ärztekammer in Kopie einzureichen.
Kündigungsfristen
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
MFA Broschüre
Alle wichtigen Informationen für Auszubildende und Ausbilder finden Sie zusammengefasst in unserer Informationsbroschüre „Information über die Berufsausbildung des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten".
Pausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Pausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Pflichten der Auszubildenden
Die Pflichten, die sich aus dem Ausbildungsverhältnis für Auszubildende ergeben, sind in § 3 des Ausbildungsvertrages aufgeführt.
Pflichten des Ausbildenden
Die Pflichten, die sich aus dem Ausbildungsverhältnis für Ausbildende ergeben, sind in § 2 des Ausbildungsvertrages aufgeführt.
Probezeit
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Schutz- und Berufskleidung
Der Ausbildende stellt die notwendige Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung und trägt die Kosten für deren Reinigung.
Schutzimpfungen
Sofern eine Impfung aufgrund des Gefährdungspotentials des Arbeitsplatzes angezeigt ist, so hat der Arbeitgeber die Auszubildende darüber aufzuklären und die Kosten der Impfung zu tragen. (z. B. Hepatitis-Schutzimpfung).
Schweigepflichterklärung
Die Auszubildende ist über die Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch aufzuklären.
Tarifvertrag
Einen Anspruch aus Regelungen der einschlägigen Tarifverträge hat die Auszubildende dann, wenn sowohl sie als auch ihr Ausbilder tarifgebunden sind. Wesentlich ist, was zwischen Auszubildender und Ausbilder im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Wenn im Vertrag auf bestimmte tarifliche Regelungen Bezug genommen wird, dann gelten diese Regelungen zwischen Auszubildender und Ausbilder aufgrund dieser individualrechtlichen Vereinbarung.
Urlaub
Auszubildenden ist der Urlaub so zu gewähren, dass der Berufsschulunterricht nicht beeinträchtigt wird, also während der Zeit der Schulferien. Auszubildende haben zur Zeit einen Urlaubsanspruch von jährlich 26 Arbeitstagen (Sonnabende sind keine Arbeitstage).
In dem Kalenderjahr, in dem die Auszubildende das 30. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Jahresurlaub auf 28 Arbeitstage.
Verkürzung der Ausbildungszeit
Wenn zu erwarten ist, das ein Auszubildender das Ausbildungsziel in einer verkürzten Zeit erreichen wird, dann die Ärztekammer die vorgeschriebene Ausbildungszeit auf Antrag um folgende Zeiten kürzen:
Verlängerung der Ausbildungszeit
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wieder- holungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Zugangsvoraussetzung
Voraussetzung für die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses ist die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber. Ein Schulabschluss ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aber auch hier gilt: Je besser Ihr Schulabschluss ist, desto einfacher finden Sie einen Ausbildungsplatz.
Zwischenprüfung
Jede Auszubildende muss eine Zwischenprüfung ablegen, in der der Leistungsstand in Praxis und Schule festgestellt werden soll. Die Zwischenprüfung findet nach 1,5 Jahren Ausbildung in der Regel am letzten Freitag im Februar in den Räumen der Berufsschule statt. Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung ist nicht erforderlich. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Die Gebühr für die Zwischenprüfung trägt der Ausbilder.