
An-/Abmeldung (§ 8 der Satzung)
Alle Angehörigen der Ärztekammer Bremen werden mit Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Land Bremen automatisch auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen. Sofern eine Ärztin/ein Arzt die erste Stelle im Land Bremen antritt und noch nicht von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, befreit ist, kann zur Vermeidung einer doppelten Beitragspflicht die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI beantragt werden. Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten ab Tätigkeitsaufnahme beantragt werden. Eine spätere Antragstellung hat zur Folge, dass die Befreiung mit dem Datum des Antragseingangs im Versorgungswerk ausgesprochen wird und für den vorausgegangenen Zeitraum doppelt Beiträge in voller Höhe entrichtet werden müssen. Für die Beantragung der Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) verwenden Sie bitte den nachstehenden Vordruck.
Nach geltender Satzung können Ärztinnen/Ärzte, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und bei ihrer bisherigen Versorgungseinrichtung nicht mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet haben, ihre eingezahlten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk überleiten lassen. Die Antragsfrist beträgt 6 Monate ab Tätigkeitsaufnahme im neuen Kammerbereich. Eine Befreiung von der neu entstandenen Pflichtmitgliedschaft zugunsten einer Fortführung der Mitgliedschaft im bisherigen Versorgungswerk ist nicht vorgesehen. Sollte eine Überleitung nicht mehr möglich sein, bleiben die eingezahlten Beiträge im bisherigen Versorgungswerk bestehen und führen dort zu einem anteiligen Rentenanspruch.
Das Versorgungswerk Bremen hat Überleitungsabkommen mit folgendem Inhalt mit allen ärztlichen Versorgungswerken geschlossen:
Die vorgenannten Vordrucke können Sie ausdrucken und ausgefüllt beim Versorgungswerk einreichen. Wir bitten darum, Veränderungen wie z.B. den Wechsel des Arbeitgebers, der Anschrift oder Neuniederlassung jeweils rechtzeitig direkt mitzuteilen. Evtl. Meldungen nur an die Ärztekammer oder Kassenärztliche Vereinigung reichen zur Wahrung Ihrer hier bestehenden Rechte / Pflichten nicht aus. Die Satzung des Versorgungswerks enthält verschiedene Fristen, deren Einhaltung für die Altersvorsorge von Bedeutung ist.