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Die Ärztekammer finanziert sich zu einem wesentlichen Teil aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Beiträge ist die Satzung der Ärztekammer Bremen, die von der Delegiertenversammlung beschlossen wurde. Die aktuelle Fassung finden Sie in einem PDF unter den Formularen.
Neu: Sie können uns alle beitragsrelevanten Nachweise online über eine sichere Verbindung senden. Melden Sie sich dazu in unserem Mitgliederportal an.
Die Delegiertenversammlung beschließt jährlich den Hebesatz, auf dessen Grundlage der individuelle Kammerbeitrag errechnet wird. Der Hebesatz liegt seit dem Jahre 2003 konstant bei 0,52%. Dieser Hebesatz bezieht sich auf alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit.
Ärztliche Tätigkeit
Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Dazu gehört auch z. B. eine Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der (Krankenhaus-)Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung.
Veranlagung zum Kammerbeitrag
Für die Veranlagung zum Kammerbeitrag ist die Kopie des Einkommensteuerbescheides des vorvergangenen Jahres erforderlich, aus dem die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ersichtlich sind. Ein Muster des Einkommensteuerbescheides mit den Teilen, die die Kammer benötigt, wird dem Anschreiben zur Beitragsveranlagung beigefügt. Der Einkommensteuerbescheid muss also nicht mit allen Daten übermittelt werden. Die Beitragsveranlagung erfolgt im Rahmen einer bundesweiten Vereinbarung unter den Ärztekammern jährlich zum Stichtag „1. Februar“. Der Beitrag wird also für das gesamte Jahr an die Ärztekammer entrichtet, in der die ärztliche Tätigkeit an diesem Stichtag ausgeübt wird.
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können die Einkünfte entsprechend dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung um bis zu 20 % reduziert werden, höchstens aber bis zu 13.300 € im Jahre 2019.
Für kindergeldberechtigte Kinder kann der steuerliche Freibetrag von den beitragspflichtigen Einkünften abgezogen werden. Sind beide Eltern Kammermitglied, so kann der Freibetrag nur einmal geltend gemacht werden.
Der Mindestbeitrag liegt bei 25 €. Der Höchstbeitrag liegt bei 2.500 €. Ärztinnen/Ärzte über 75 Jahre sind beitragsfrei (soweit nicht eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird).
Von allen Ärztinnen und Ärzten in der ambulanten Versorgung wird zur Deckung der Aufwendungen für die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten ein Beitrag in Höhe von 100 € erhoben.
FORMULARE UND INFOS ZUM DOWNLOAD
FAQ
1. Wer wird zum Mindestbeitrag veranlagt?
Ärztinnen und Ärzte, die am Stichtag zur Veranlagung zum Ärztekammerbeitrag (1. Februar) nicht ärztlich tätig sind, werden zum Mindestbeitrag veranlagt.
2. Wann wird der Ärztekammerbeitrag fällig?
Nach Erhalt des Beitragsbescheides ist der Ärztekammerbeitrag fällig.
3. Muss ich den vollen Beitrag zahlen, wenn ich die Ärztekammer wechsel?
Die Beitragsveranlagung erfolgt im Rahmen einer bundesweiten Vereinbarung unter den Ärztekammern jährlich zum Stichtag 1. Februar. Der Beitrag wird also für das gesamte Jahr an die Ärztekammer entrichtet, in der die ärztliche Tätigkeit an diesem Stichtag ausgeübt wird.
4. Wie errechnet sich der Ärztekammerbeitrag?
Maßgeblich ist das Einkommen aus nichtselbstständiger und/oder selbstständiger ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres. Dieses Einkommen wird mit dem prozentualen Hebesatz, der bei 0,52 % liegt, multipliziert.
Bei Angestellten: abzüglich der Werbungskosten und des steuerlichen Kinderfreibetrages.
Bei Niedergelassenen: abzüglich des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung um bis zu 20 %, höchstens aber 13.300 € im Jahr 2019 und des steuerlichen Kinderfreibetrages.
5. Was zählt alles zur ärztlichen Tätigkeit?
Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Dazu gehört auch z. B. eine Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der (Krankenhaus-) Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung.
6. Welche Unterlagen werden für die Beitragsveranlagung benötigt?
Eine Kopie des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Jahres. Wird keine Einkommensteuer- erklärung durchgeführt, ist die Lohnsteuer- bescheinigung des vorletzten Jahres mit einer Bestätigung, dass es sich um sämtliche Einkünfte aus ärztlicher Tätgikeit handelt, ausreichend.
7. Bin ich verpflichtet der Ärztekammer mein Einkommen nachzuweisen?
Ja, laut Satzung der Ärztekammer Bremen ist jedes Mitglied verpflichtet. Ausnahme: Zahlung des Höchstbeitrages.