In diesem Jahr läuft die vierjährige Wahlperiode der Delegiertenversammlung und des Vorstandes der Ärztekammer Bremen aus. Deshalb ist die Neuwahl der Delegiertenversammlung erforderlich.
- Wahltag ist Mittwoch, 6. Dezember 2023.
- Wahlleiter ist Jürgen Wayand, c/o Ärztekammer Bremen, Schwachhauser Heerstr. 30, 28209 Bremen, stellvertretende Wahlleiterin ist PD Dr. jur. Heike Delbanco.
- Das Wählerverzeichnis, in das die wahlberechtigten Mitglieder der Ärztekammer von Amts wegen unter ihrer Wohnungsanschrift eingetragen werden, liegt vom 26. Oktober bis 2. November 2023 während der Bürozeit für die Stadt Bremen bei der Ärztekammer Bremen, Schwachhauser Heerstr. 30, 28209 Bremen, und für die Stadt Bremerhaven bei der Bezirksstelle Bremerhaven der Ärztekammer Bremen, Wiener Straße 1, 27568 Bremerhaven (AMEOS-Klinikum Mitte Bremerhaven) öffentlich zur Einsicht für die Kammerangehörigen aus.
- Wahlvorschläge können bis spätestens zum 23. Oktober 2023, 12 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden.
- Das Wahlrecht wird durch Briefwahl ausgeübt. Die Wahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an ihre Wohnungsanschrift zugesandt.
- Die Wahl wird organisiert von dem oben genannten unabhängigen Wahlleiter und einem unabhängigen Wahlausschuss.
Mitglieder |
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Stellvertreter:in |
Dr. Martin Bartsch |
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Dr. Christine Bartsch |
Dr. Bernward Fröhlingsdorf |
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Brigitte Bruns-Matthießen |
Dr. Susanne Hepe |
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Dr. Manfred Feldmann |
Dr. Bernd Schliebs |
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Dr. Lutz Kaschner |
Wahlvorschläge rechtzeitig einreichen
Um sich in die Delegiertenversammlung wählen zu lassen, haben Sie die Möglichkeit, Listenwahlvorschläge oder Einzelwahlvorschläge beim Wahlleiter einzureichen. Spätester Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge ist Montag, der 23. Oktober 2023, 12 Uhr. Es ist zweckmäßig, wenn die Wahlvorschläge einige Wochen vorher aufgestellt und eingereicht werden. So bleibt im Falle einer Mängelbehebung noch genügend Zeit, die Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zu beseitigen. Listenwahlvorschläge und Einzelkandidaten können Sie kostenlos mit ihren Wahlzielen im KONTEXT bekannt machen. Vorgesehen ist dafür die November-Ausgabe.
Bitte reichen Sie Ihre Wahlvorschläge möglichst bald ein. Formblätter hierfür und Erläuterungen über die Anforderungen an Wahlvorschläge liegen in der Ärztekammer für Sie bereit. Sie finden die Vordrucke auch unter: Wahlvorschläge.
Bitte Wohnungsanschriften mitteilen
Gemäß Wahlordnung für die Wahl zur Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen sind die wahlberechtigten Kammerangehörigen mit ihrer Wohnungsanschrift in das Wählerverzeichnis aufzunehmen. An diese Wohnungsanschrift sind die Wahlunterlagen zu verschicken. Mitglieder der Ärztekammer Bremen, die ihre aktuelle Wohnungsanschrift bislang noch nicht mitgeteilt haben, werden deshalb in eigenem Interesse gebeten, dies schnellstmöglich nachzuholen. Am einfachsten geht das über das Mitgliederportal - dort können Sie die Daten selbst ändern - oder sonst per E-Mail an mw@aekhb.de.
Bremen, 1. Juli 2023
Der Wahlleiter
Offizielle Bekanntmachung
Wahlvorschläge zur Ärztekammerwahl 2023 fristgerecht einreichen
- Wahlvorschläge für die Wahl der Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen am 6. Dezember 2023 sollen möglichst frühzeitig schriftlich eingereicht werden. Letzter Einreichungstermin ist Montag, der 23. Oktober 2023, 12 Uhr. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter (Ärztekammer Bremen, Schwachhauser Heerstraße 30, 28209 Bremen) einzureichen.
- Wahlvorschläge sind getrennt für den Wahlbereich Stadt Bremen und den Wahlbereich Bremerhaven aufzustellen.
- Wahlvorschläge können in Form von Listen oder als Einzelwahlvorschlag eingereicht werden. In einem Listenwahlvorschlag sind die Bewerber/Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnungsanschrift sowie der neben der Berufsbezeichnung „Arzt/Ärztin“ geführten weiteren Gebietsbezeichnung nach § 31 des Heilberufsgesetzes aufzuführen. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu drei Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten. In einem Einzelwahlvorschlag sind lediglich die vorbezeichneten persönlichen Angaben des Bewerbers/der Bewerberin aufzuführen.
- Ein Bewerber/eine Bewerberin kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Er/Sie kann nur für denjenigen Wahlbereich aufgenommen werden, in dem er/sie zur Delegiertenversammlung wahlberechtigt ist (das heißt, dort, wo er/sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist). Aufgenommen werden kann nur, wer hierzu seine schriftliche Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag beizufügen.
- Wahlvorschläge für den Wahlbereich Bremen müssen von 49, Wahlvorschläge für den Wahlbereich Bremerhaven müssen von 9 wahlberechtigten Kammerangehörigen des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Der erste Unterzeichnende des Wahlvorschlages gilt als Vertrauensperson, der zweite als deren Stellvertretung. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt.
- Jede/jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
- Bei der Zahl der Bewerber/Bewerberinnen in einem Listenwahlvorschlag ist zu berücksichtigen:
Voraussichtlich sind in Bremen 25 und in Bremerhaven 5 Delegierte zu wählen. Aus einem Wahlvorschlag erhalten in der Reihenfolge ihrer Benennung so viele Bewerber/Bewerberinnen einen Sitz in der Delegiertenversammlung, wie Stimmen auf diesen Wahlvorschlag im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen entfallen. Bei Nichtannahme der Wahl oder späterem Ausscheiden aus der Delegiertenversammlung wird der freiwerdende Sitz ohne besonderen Wahlakt mit nächstfolgendem, noch nicht berücksichtigtem Bewerber/berücksichtigter Bewerberin des betroffenen Wahlvorschlages besetzt. Ist die Liste erschöpft, bleibt der frei gewordene Sitz unbesetzt.
- Bei Einzelwahlvorschlägen ist zu berücksichtigen:
- Alle Stimmen, die auf einen Einzelbewerber/eine Einzelbewerberin über die für ein Mandat erforderliche Zahl hinaus entfallen, bleiben für den Einzelwahlvorschlag unberücksichtigt.
- Lehnt ein Einzelbewerber/eine Einzelbewerberin die Annahme der Wahl ab oder scheidet später aus, bleibt der Sitz unbesetzt.
- Formblätter für die Einreichung von Wahlvorschlägen und für die Zustimmungserklärungen werden auf Anforderung vom Wahlleiter ausgegeben.
Bremen, 1. September 2023
Ärztekammer Bremen
Der Wahlleiter